Positionierung des Verbunds der SAPV-Teams Nordrhein e.V. zum Paragraf 217 StGB und der angestrebten Neuregelung der Suizidbeihilfe
Sich respektvoll mit Todeswünschen von Patient*innen, dem damit verbundenen Leid, den Ursachen und - falls gewünscht - möglichen Abhilfen auseinanderzusetzen, ist eine essentielle Aufgabe der Mitarbeitenden in der Hospiz- und Palliativversorgung. Hier ist die Förderung einer spezifischen Weiterbildung für Palliativpflegekräfte, Ärzt*innen und psychosoziale Fachkräfte sinnvoll.
Eine obligate ärztliche Verordnung im Rahmen der Beihilfe zum Suizid durch eine tödlich wirkende Substanz würde den Eindruck einer ärztlichen Indikationsstellung erwecken und damit die autonome Handlung des Sterbewilligen infrage stellen und die Verantwortung unzulässig auf die Ärzt*innen verlagern. Da es sich entsprechend dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - unabhängig von Krankheit oder bestimmten Lebenssituationen - um die Ausübung eines Persönlichkeitsrechts handelt, ist die Abgabe der tödlich wirkenden Substanz durch eine Behörde konsequent und zu bevorzugen.
Unabhängig hiervon respektiert der VSTN e.V. die autonome Entscheidung eines Suizidwilligen ebenso wie die rechtliche Situation, dass in Deutschland die Beihilfe zum Suizid - im Gegensatz zu unseren Nachbarländern - nicht verboten ist.
Der VSTN e.V. wird der von Bundesgesundheitsmister geäußerten Bitte um Stellungnahme durch Fachgesellschaften etc. folgen und im Sinne des gefundenen Konsens Stellung beziehen und Vorschläge für aus seiner Sicht wichtige Kriterien, Maßnahmen und Vorgehensweisen hinsichtlich der Neuregulierung der Suizidbeihilfe verfassen.